Das kommende Jahr bringt eine neue Teilpension und Änderungen bei der Korridorpension.
Das müssen Sie dabei beachten!
Ab 1. Jänner 2026 können Arbeitnehmer:innen neben der Erwerbstätigkeit eine Teilpension beziehen. Dabei bleiben sie offiziell beschäftigt und zahlen weiter in die Pensionsversicherung ein. Um eine Teilpension in Anspruch nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension, die „Hacklerregelung“, die Korridorpension oder für die normale Alterspension vor liegen. Zusätzlich muss mit dem Arbeitgeber eine Arbeitszeitreduktion schriftlich vereinbart und die Teilpension bei der zuständigen Pensionsversicherung beantragt werden.
Mit so viel Teilpension
können Sie rechnen
Die Arbeitszeit kann zwischen 25 und 75 Prozent reduziert werden. Reduziert man seine Arbeitszeit um 25 bis 40 Prozent, erhält man 25 Prozent der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Lohn oder Gehalt. Wird die Arbeitszeit um 41 bis 60 Prozent reduziert, er hält man 50 Prozent der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Lohn oder Gehalt. Vereinbart man mit dem Arbeitgeber eine Reduktion von 61 bis 75 Prozent, erhält man 75 Prozent der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Lohn oder Gehalt.
Achtung: Es ist aktuell leider noch nicht möglich, Teilpension und Erwerbseinkommen gleichzeitig zu versteuern. Arbeitnehmer:innen müssen im Folgejahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Dabei kann es unter Umständen zu einer Steuernachzahlung kommen. Hier braucht es möglichst bald eine arbeitnehmer freundliche Regelung.
Das gilt ab 2026 bei der Korridorpension
Bisher galt: Wer das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate erworben hat, kann in Korridorpension gehen. Dies gilt auch weiterhin für alle bis zum 31. Dezember 1963 geborenen Personen. Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 wird das Antrittsalter schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben und die erforderlichen Versicherungsmonate steigen von 480 auf 504 Monate an. Für Frauen wirkt sich die Gesetzesänderung aufgrund der stufenweisen Anhebung des Pensionsalters erst ab Jänner 2030 aus. Liegt eine Altersteilzeitvereinbarung vor, die vor dem 16. Juni 2025 angetreten wurde, gilt die alte Gesetzeslage. Das gilt auch, wenn vor dem Juni 2025 Überbrückungsgeld bezogen wurde, oder das Überbrückungsgeld davor von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bereits zuerkannt wurde.
Die Story erschien im AK-Report 5/2025.